Lehraufträge
Lehraufträge an der HRW
Entdecken Sie spannende Möglichkeiten, Ihre Fachexpertise zu teilen und gleichzeitig wertvolle Lehrerfahrung zu sammeln.
Rechtsgrundlage für die Vergabe von Lehraufträgen ist § 43 Hochschulgesetz (HG). Danach können Lehrbeauftragte für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf in den Fachbereichen eingesetzt werden. Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.
Lehrbeauftragte müssen die Eignung zur Wahrnehmung des Lehrauftrages, insbesondere die erforderliche fachliche und pädagogische Qualifikation besitzen.
Details – unter anderem zu Beantragung und Vergütung – regelt die Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen der Hochschule Ruhr West.