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Lehraufträge
Lehraufträge an der HRW
Entdecken Sie spannende Möglichkeiten, Ihre Fachexpertise zu teilen und gleichzeitig wertvolle Lehrerfahrung zu sammeln
Rechtsgrundlage für die Vergabe von Lehraufträgen ist § 43 Hochschulgesetz (HG). Danach können Lehrbeauftragte für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf in den Fachbereichen eingesetzt werden. Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.
Lehrbeauftragte müssen die Eignung zur Wahrnehmung des Lehrauftrages, insbesondere die erforderliche fachliche und pädagogische Qualifikation, besitzen.
Details - unter anderem zu Beantragung und Vergütung - regelt die Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen der Hochschule Ruhr West.
Aktueller Hinweis:
Zur Zeit liegen keine Ausschreibungen für Lehraufträge vor. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und bitten Sie, zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorbeizuschauen.